Die Lärmmessung ist bei einem Moped mit Erstzulassung vor dem 07.11.1980 kein Hexenwerk. Das sollte jede TÜV-Prüfstelle eigentlich können und kostet auch nicht die Welt. Dazu die folgenden grundlegenden Regeln:
Zwischen dem 14.09.1953 und dem 12.09.1966 wurden die Lärmgrenzwerte für Motorräder mehrfach verschärft, wobei jedoch immer noch nur nach DIN-Phon gemessen wurde. Bei Fahrzeugen, die vor dem 13.09.1966 erstmals zugelassen und später wiederzugelassen wurden, wird durch das Zusatzmerkzeichen "D" kenntlich gemacht, dass es sich um Werte in DIN-Phon und nicht in dB(A) handelt. Weder der TÜV noch die Polizei sind jedoch regelmäßig in der Lage, nach DIN-Phon zu messen.
Motorräder, die vor dem 07.11.1980 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, müssen die in der Zeit mehrfach verschärten Lärmgrenzwerte einhalten, die in dieser Zeit in dB(A) aufgrund nationaler Regelungen gemessen wurden. Diese Messmethode wird durch das Zusatzmerkzeichen "N" kenntlich gemacht.
Um Motorräder, deren erlaubte Lärmimmissionen sich nach der nationalen Methode richten, durch eine Verkehrskontrolle überprüfbar zu machen, sind "Vergleichsumrechnungen" anzuwenden. Auf den dB(A)-Wert mit dem Kennzeichen "N" sind daher 21 dB hinzuzurechnen. Zudem besteht eine Toleranz von 5 dB. Ein Fahrzeug mit eingetragenen 80 dB(A) N im Standgeräusch darf daher 106 dB(A) in der Nahfeldmessung aufweisen.
Die Messung selbst erfolgt einmal im Stand bei Nenndrehzahl und zum anderen in der definierten Vorbeifahrt. Dazu braucht der TÜV das entsprechende Lärmmessgerät (hat er auf jeden Fall). Die Drehzahl wird - wenn kein Drehzahlmesser vorhanden ist - durch Magenetmikrofon am Motorgehäuse gemessen. Das wiederum kann Probleme machen, wenn die Motoren aus Aluminiumlegierungen sind. Bei der Vorbeifahrt mit 50 km/h ist das Problem, dass man dafür Platz braucht. Ein guter TÜV sollte das nötige Gelände haben.
Im Übrigen gilt: Die damaligen maximal möglichen Grenzwerte waren schon mächtig laut! Von daher sollte das kaum Sorgen bereiten. Aber andererseits sind die gemessenen und eingetragenen Lärmwerte dann auch einzuhalten. Das bietet den Vorteil, dass in der Einzelzulassung nach § 21 StVZO ein verständiger TÜV-Mann ggf. bis ans Limit geht! Dann hat man keinen Ärger mehr mit der Polizei, wohl aber (und zwar zu recht) mit den Nachbarn.